Message of the day

Dies ist die erste Kammer des Ständigen Mitgliederentscheides der Piratenpartei Niedersachsen.
Stimmberechtigte Mitglieder können Initiativen unterstützen, selber einreichen und
über sie abstimmen.
Angenommene Initiativen werden danach per Umfrage in der zweiten Kammer abgestimmt und sind
nach Annahme den Positionspapieren der Mitgliederversammlng gleichgestellt.

Unter den "eigenen Einstellungen" kannst Du Benachrichtigungen einrichten, um an
beginnende Abstimmungen erinnert zu werden. Siehe auch Video Tutorial
 

Initiative i75: Altlastenfond erweitern
Ja: 3 (2+1) / 100% (67%+33%)  ·  Enthaltung: 0 (0+0)  ·  Nein: 0 (0+0) / 0% (0%+0%)  ·  Angenommen (Rang 1)
Letzter Entwurf vom 19.01.2020 um 15:23 Uhr · Quelltext


Altlastenfond erweitern

Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich dafür ein, die "Förderrichtline Altlasten" zu erweitern. Sie soll die generelle Unterstützung von Privateigentümern bei der Sanierung kontaminierter Flächen beinhalten, sofern ihnen diese Belastung beim Erwerb der Fläche nicht bekannt war und sich nicht ausschließlich auf Maßnahmen des Gewässerschutzes beschränken. Denn wo das Verursacherprinzip nicht greift, darf dies nicht zu unverschuldeten Folgen führen.

==Begründung:==

Die erneuerte Förderrichtlinie Altlasten (1) beschränkt sich auf den Gewässerschutz. Die Beseitigung sonstiger Altlasten, die die Gewässer nicht bedrohen, ist somit nicht bedacht. Ein typisches Beispiel, wo dies nicht ausreichend ist, ist dass der Verursacher der Verunreinigungen wegen einer Firmeninsolvenz nicht herangezogen werden kann. Saniert dann eine Kommune oder ein Unternehmen die Fläche, kann diese freiwillige Maßnahme gefördert werden. Sie bezieht sich somit nicht auf Privateigentümer, die unverschuldet in die gleiche Situation gekommen sind, wie ein Fall aus Hannover zeigt. (2) Da für Privateigentümer eine derartige finanzielle Belastung üblicherweise noch schwerer zu tragen ist, als für Kommunen oder Unternehmen, sollten wir uns für eine vollständige Übernahme der Kosten durch die Gemeinschaft einsetzen. Demgegenüber gibt bzw. gab es zumindest Zuschüsse in Nordrhein-Westfalen an juristische Personen (3) und Sachsen an juristische und natürliche Personen (4).

Man sieht also, dass auch, wenn es sich bei der gesetzlichen Grundlage um ein Bundesgesetz handelt, hier das Bundesbodenschutzgesetz, bei dem übrigens der BUND eine entsprechende Regelung wünscht (5), so lässt sich auch auf Landesebene mittels einer Richtlinie der gewünschte Zustand herstellen.

Dass das ganze prinzipiell auch anders zu regeln ist, zeigt Österreich. Dort gibt es eine landesweit einheitliche Gesetzgebung, die den Verkäufer für unbekannte Verunreinigungen haftbar macht. Er muss auf einem umfassenden Gewährleistungsverzicht bestehen; unterlässt er dies, muss er für eine etwaige Dekontaminierung zahlen. (6) Was natürlich noch immer nicht das Problem löst, wenn kein Vorbesitzer mehr greifbar ist. Aber es wäre ein Anfang, die so genannte Zustandstörerhaftung in Deutschland umzukehren.

Diese ist zwar seit eines Verfassungsgerichtsurteils aus 2000 begrenzt (7), aber auch das löst das Problem nicht grundlegend.

(1) https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/umweltschutz/forderrichtlinie_altlasten_gewasserschutz/foerderrichtlinie-altlasten-gewaesserschutz-102864.html
(2) http://www.youtube.com/watch?v=1FsdtwrzRjc
(3) http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/altlasten_bodenschutz/Foerderung.html
(4) https://www.smul.sachsen.de/foerderung/4509.htm
(5) https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/landwirtschaft/landwirtschaft_bodenschutz_im_bund_hintergrund.pdf Seite 9
(6) http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/4886638/Baugrunde_Kontaminierte-Boden-als-Haftungsfalle
(7) https://messerschmidt-kollegen.de/aktuelles/news_bundesverfassungsgericht_begrenzt_zustandsstoererhaftung.html

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