Sicherheit für Redakteure in Hinblick auf verfolgbare Delikte (WP 25)
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'''Sicherheit für Redakteure in Hinblick auf verfolgbare Delikte''' <br>
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Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich für die Aufstellung einer Liste der strafrechtlich zu verfolgenden Delikte durch Medienschaffende ähnlich der im Hessischen Pressegesetz ein. Die Verbreitung von mittels Whistleblowing erlangten Informationen wäre damit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, sofern die Inhalte nicht selbst strafbar wären. Denn nur genaue Abgrenzung kann bei Gesetzesverstößen Unsicherheiten beseitigen.<br>
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==Begründung:==<br>
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Ist glaub ich selbsterklärend. (1) Das Hessische Pressegesetz (2) kann in seinem § 12 für die zu verfolgenden Delikte als gute Grundlage genommen werden. Die Konkretisierung der §§ 20 - 22 des NPresseG in Verbindung mit § 56 NMedienG (3) schafft Abhilfe, Landesverrat ist in Hessen nicht dabei ...<br>
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(1) https://de.wikipedia.org/wiki/Netzpolitik.org#Ermittlungen_wegen_Verdachts_des_Landesverrats<br>
(2) http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=147670824750263106&sessionID=12305917871577847937&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=169553,13<br>
(3) http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/qvk/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=436F1F76C284923D00D59588460E8A55.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PresseGNDrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint<br>
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Dieser Text wurde als WP 25 auf der LMV2017.1 eingereicht, aber dort nicht behandelt
'''Sicherheit für Redakteure in Hinblick auf verfolgbare Delikte''' <br>
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Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich für die Aufstellung einer Liste der strafrechtlich zu verfolgenden Delikte durch Medienschaffende ähnlich der im Hessischen Pressegesetz ein. Die Verbreitung von mittels Whistleblowing erlangten Informationen wäre damit von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, sofern die Inhalte nicht selbst strafbar wären. Denn nur genaue Abgrenzung kann bei Gesetzesverstößen Unsicherheiten beseitigen.<br>
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==Begründung:==<br>
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Ist glaub ich selbsterklärend. (1) Das Hessische Pressegesetz (2) kann in seinem § 12 für die zu verfolgenden Delikte als gute Grundlage genommen werden. Die Konkretisierung der §§ 20 - 22 des NPresseG in Verbindung mit § 56 NMedienG (3) schafft Abhilfe, Landesverrat ist in Hessen nicht dabei ...<br>
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(1) https://de.wikipedia.org/wiki/Netzpolitik.org#Ermittlungen_wegen_Verdachts_des_Landesverrats<br>
(2) http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=147670824750263106&sessionID=12305917871577847937&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=169553,13<br>
(3) http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/qvk/page/bsvorisprod.psml;jsessionid=436F1F76C284923D00D59588460E8A55.jp24?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PresseGNDrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint<br>
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Dieser Text wurde als WP 25 auf der LMV2017.1 eingereicht, aber dort nicht behandelt