Message of the day

Dies ist die erste Kammer des Ständigen Mitgliederentscheides der Piratenpartei Niedersachsen.
Stimmberechtigte Mitglieder können Initiativen unterstützen, selber einreichen und
über sie abstimmen.
Angenommene Initiativen werden danach per Umfrage in der zweiten Kammer abgestimmt und sind
nach Annahme den Positionspapieren der Mitgliederversammlng gleichgestellt.

Unter den "eigenen Einstellungen" kannst Du Benachrichtigungen einrichten, um an
beginnende Abstimmungen erinnert zu werden. Siehe auch Video Tutorial
 

Hunde nur noch in absoluten Ausnahmefällen schießen
'''Hunde nur noch in absoluten Ausnahmefällen schießen''' <br>
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Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich für die Abschaffung der Möglichkeit des Abschusses von freilaudenden Hunden außerhalb von allgemein geschützten Naturgebieten ein. Denn alle Hunde haben das gleiche Recht auf Leben.<br>
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==Begründung:==<br>
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Dieser Teil des Jagdrechts (1) strotzt nur so von Angriffspunkten. Ein wildernder Hund, der nicht unter menschlichem Einfluss steht, darf geschossen werden. Steht er unter menschlichem Einfluss, darf er es nicht? Eine Ordnungswidrigkeit nach § 42 NJagdG wäre es dann nicht mal. Außerdem wird hier eine „Zwei-Klassen-Gesellschaft" von Hunden eingeführt. Der private Hund darf abgeschossen werden, nicht aber der „Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthund“, auch wenn er wildert. Dies teilt die Hunde ganz klar in „wertlos“ und „wertvoll“ ein. Dabei ist uns doch jedes Leben eines Hundes unabhängig von seinem Einsatz gleich viel wert.<br>
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Was weiterhin in Kraft bleibt, ist die Verpflichtung für Hundehalter nach §33.1.1 NWaldG, wonach dafür zu sorgen ist, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde<br>
a) nicht streunen oder wildern und<br>
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind. (2)<br>
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§ 29 Abs. 1 Satz 2 NJagdG ist anzupassen.<br>
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(1) http://www.recht-niedersachsen.de/7920002/njagdg.htm<br>
(2) http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/1sn0/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WaldLGNDrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-WaldLGNDV4P33<br>
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